Forderungseinzug und Inkassorecht

Hierunter fallen die außergerichtliche (1) und die gerichtliche (2) Geltendmachung von Geldforderungen und sonstigen Forderungen sowie deren zwangsweise Durchsetzung im Rahmen der Zwangsvollstreckung (3).

 

1. Außergerichtliche Geltendmachung

Es erfolgt – nach einer Prüfung der Sach- und Rechtslage - die Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Schuldner/der Schuldnerin (im Folgenden: Schuldner). Für den Fall der Anerkennung der Forderung aber fehlender Zahlung besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung auf Kosten des Schuldners.

 

2. Gerichtliche Geltendmachung

Für den Fall der Nichtzahlung/Nichterfüllung der Forderung beziehungsweise Erhebung von Einwendungen wird diese gegen den/die Schuldner gerichtlich geltend gemacht entweder im Wege des Verfahrens über einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid oder im Wege der Klage.

 

3. Zwangsvollstreckung

Nach dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels (Gerichtsurteil, Vollstreckungsbescheid, Vollstreckbare notarielle Urkunde, gerichtlicher Vergleich) erfolgt bei fehlender Zahlung zunächst eine Zahlungsaufforderung an den Schuldner. Für den Fall der Nichtzahlung durch den Schuldner erfolgt eine Abgabe der Vermögensauskunft beziehungsweise nach diesen Auskünften eine Vollstreckung der Forderung durch die Vollstreckungsorgane (Gerichtsvollzieher, Amtsgericht – Vollstreckungsgericht -, Grundbuchamt).