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Definition

Diese Beratung kann bereits vor dem Schadensereignis ansetzen, wie zum Beispiel bei der Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Verträgen (Kauf-, Reparatur- oder Leasingverträge) oder wenn aus einem Vertrag Nachteile und Schäden aufgetreten sind beziehungsweise aufzutreten drohen.

 

Nach dem Schadensereignis, beispielsweise eines Verkehrsunfalls sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden. Hierbei ist berücksichtigen, dass die Regulierung des Schadens und damit die Anspruchsstellung immer gegenüber (eigener/fremder) Versicherungen vorzunehmen ist. Bei den Versicherungen befinden sich deren Sachbearbeiter mit speziellen versicherungsrechtlichen Kenntnissen befinden, die nicht Ihr Interesse vertreten, sondern das Interesse der Versicherungen und daher bestrebt sind, im Leistungsfall /Versicherungsfall entstandene Schäden nicht oder nur teilweise zu bezahlen und dementsprechend Versicherungsleistungen nur teilweise bezahlen oder vollständig ablehnen mit nicht zutreffenden Begründungen.

 

Teilweise ist auch Schadensfall eine langsame Bearbeitung durch die Versicherungen zu beobachten beziehungsweise eine Verzögerung durch mehrere Nachfragen oder bei der Korrespondenz mit Versicherungen standardisierte Musterschreiben ohne Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall. Bei einem Unfall im Inland/Ausland mit einem ausländischen Verkehrsteilnehmer ist – vor der Regulierung – zunächst einmal zu klären, wer hier in Anspruch genommen werden kann und nach welchem Recht sich die Unfallregulierung richtet. Im Bereich der verkehrsrechtlichen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie bei Verkehrsunfällen ist ohne die Kenntnis der Ermittlungsakte und ohne anwaltliche Beratung eine Stellungnahme nicht zu empfehlen, da nur dadurch – nicht mehr zu korrigierende - Nachteile vermieden werden können.

 

Unabhängig davon, ob es um außergerichtliche oder gerichtliche Beratung geht, sind besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht erforderlich, um Ihre Rechte qualifiziert und bestmöglich durchsetzen zu können. Darüber hinaus weist das Verkehrsrecht in vielen der genannten Punkten einen Zusammenhang mit dem Versicherungsrecht und dem Medizinrecht auf. Bei beiden Rechtsgebieten liegen besondere theoretische und praktische Kenntnisse vor, die durch die Verleihung des Titels „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ und „Fachanwalt für Medizinrecht“ dokumentiert wurden.

 

Rechtsanwalt Schnell ist Mitglied des Verbandes deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e.V. (VDVKA) und auch als Vertrauensanwalt des Verkehrsclubs Deutschland e. V. (VCD) tätig.

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Rechtsanwalt Markus Schnell 
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