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Allgemeines Zivilrecht

Hierzu zählen sämtliche Angelegenheiten, die die Rechtsverhältnisse von juristischen und natürlichen Personen untereinander regeln. Man spricht deshalb von Zivilrecht, weil es die Rechtsverhältnisse der Bürger und Unternehmen, die rechtlich auf der gleichen Stufe stehen, untereinander betrifft, während beispielsweise – Unterschied dazu - im Verwaltungsrecht der Staat als Obrigkeit tätig wird. Das Zivilrecht ist in erster Linie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, darüber hinaus existiert jedoch noch eine Reihe von Sonderregelungen in Spezialgesetzen außerhalb des BGB.

 

Zum allgemeinen Zivilrecht gehört zum Beispiel das Recht aller vertraglichen Schuldverhältnisse, also das Kauf- und Werkvertragsrecht, das Reiserecht, jedoch auch das Recht der Bürgschaft, die ebenfalls einen Vertrag, also eine verbindliche Vereinbarung zwischen den Parteien voraussetzt. Bei einzelnen Vertragstypen im BGB ist die Rechtsentwicklung jedoch vorangeschritten und spezialisiert, so dass einzelne Materien als eigene Rechtsgebiete betrachtet werden (z. B. Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht und Erbrecht). Ebenfalls zum allgemeinen Zivilrecht gehört beispielsweise das Recht der Schadensersatzansprüche bei Rechtsverletzungen (unerlaubte Handlung) oder der Ansprüche auf Rückgabe von Vermögenswerten (ungerechtfertigte Bereicherung, Herausgabeanspruche aus dem Eigentum etc.) oder die Geschäftsführung ohne Auftrag.

 

Darüber hinaus kann der Inhaber einer Rechtsposition im Zivilrechtsweg grundsätzlich die Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen verlangen (zum Beispiel Besitz- und Ehrenschutz und Nachbarrecht). Die materiell-rechtlichen Grundsätze des BGB und das Verfahrensrecht der Zivilprozessordnung (ZPO) haben Eingang in fast alle Rechtsgebiete gefunden.

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